Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “KiezKulturWerkstadt”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e. V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– Kunst- und Kulturveranstaltungen,

– Kulturaustausch zwischen Kunstschaffenden und Kunstinteressierten,

– Förderung und Vernetzung von Kulturstandorten und Künstlern sowohl im

nationalen wie internationalen Rahmen,

– Förderung der kulturellen Bildung und Initiative junger Menschen sowie deren

Mitwirkung an entsprechenden Projekten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Verein umfasst

  1. a) ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die aktiv und persönlich die Vereinsziele unterstützen.

  1. b) Fördermitglieder

Fördermitglieder sind solche Mitglieder, welche die Erreichung des Vereins-zwecks durch einen Förderbeitrag unterstützen möchten. Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliedervollversammlung teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben, wer die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.

(5) Die Fördermitgliedschaft (FM) wird durch die Zahlung eines Beitrags und durch die Aufnahme in die FM-Liste verliehen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen oder der Nichtzahlung festgesetzter Beiträge nach zweimaliger erfolgloser Mahnung ausschließen. Das Mitglied kann innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe Einspruch gegen den Ausschluss erheben. Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Mitglied per Einschreiben innerhalb von 2 Wochen nach Beschlussfassung bekannt zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die über den Ausschluss endgültig mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder entscheidet.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausge-schlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Die Höhe einer freiwilligen Spende oder Sacheinlage richtet sich nach dem Willen und den Möglichkeiten des Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

a.) der Vorstand,

b.) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

  1. a) dem 1. Vorsitzenden,
  2. b) dem 2. Vorsitzenden,
  3. c) dem Kassenwart

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich (auch elektronisch) oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschluss-fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für Schäden – auch gegenüber seinen Mitgliedern – ist der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen haftbar (§ 31 BGB). Soweit gesetzlich möglich, ist eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder der Organe des Vereins für die ihnen zustehenden Verrichtungen ausgeschlossen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Eine Beauftragung von Vereinsmitgliedern oder die Bestellung eines Geschäftsführers ist möglich. Die Beauftragung ist schriftlich festzuhalten.

(6) Der Vorstand erstellt einen Jahresbericht, stellt einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf, ist für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen verantwortlich und beruft die Mitgliederversammlungen ein. Die 2 Vorstandsmit-glieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich. Außergerichtlich vertreten den Verein (im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB) einzeln die Vorstandsmitglieder bis zu einem Geldwert von 5.000 Euro.

(7) Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche (auch elektronische) Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (postalisch oder Email) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Für das Protokoll bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sein müssen. Wenn keine Beschluss-fähigkeit vorliegt, erfolgt eine zweite Einladung, bei der die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gilt.

(7) Eine Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) sowie der Geschäftsordnung ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands möglich und bedarf bei der zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschien-enen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle oder auf Anfrage elektronisch eingesehen werden.

(9) Alle aktiven Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Fördermitglieder können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, sind jedoch bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver-sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur An-nahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlos-sen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vor-stand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Mit-gliederversammlung vom Vorstand verlangt. Für die außerordentliche Mitglieder-versammlung gelten die §§10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Kommt kein Beschluss zustande, genügen auf der nächsten Mitgliederver-sammlung 80 % der anwesenden Mitglieder. Voraussetzung für die Auflösung ist, dass auf der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf eine Auflösung hingewiesen wurde.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung kultureller Zwecke. Das Vermögen muss dann ausschließlich für steuerbegünstig-te Zwecke verwendet werden. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, benennt eine geeignete Körperschaft.

(3) Der entsprechende Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf nur nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Des Weiteren sind die gesetzlichen Bestimmungen verbindlich.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungs-änderungen, die von amtlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Vereinszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.

(2) Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Stand Jan. 2015